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Follow the Rechtsstaat Folge 14

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Rechtsprechung des BVerfG zu transgeschlechtlichen Menschen

Transgeschlechtliche Menschen hatten in Deutschland bis 1978 keine Möglichkeit der rechtlich anerkannten Änderung ihres Vornamens und Geschlechtseintrags. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies 1978 für verfassungswidrig (BVerfGE v. 11.10.1978 – 1 BvR 16/72). Als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG wurde 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) verabschiedet TSG mit drakonischen Anforderungen an eine Änderung des Geschlechtseintrags: Sterilisation, geschlechtsanpassende Operationen, Eheverbot, Zwangsscheidung.

Niko Härting und Max Adamek besprechen in dieser Folge fast 50 Jahre Rechts- bzw. Verfassungsgeschichte rund um die (Grund-)Rechte transgeschlechtliche Menschen in Deutschland und deren Veränderungen. Dabei geht es auch um bewegende Einzelschicksale.

Es dauerte bis 2008 bzw. 2011, bis ein 1929 geborener Beschwerdeführer und eine 1948 geborene Beschwerdeführer vor dem BVerfG gegen die Vorgaben des TSG erfolgreich waren. Das BVerfG entschied 2008 (BVerfGE v. 27.05.2008 – 1 BvL 10/05) und 2011 (BVerfGE v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07), dass sowohl der Zwang zur dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und zu geschlechtsanpassenden Operationen als auch das Eheverbot verfassungswidrig sindfener Personen.

Im Jahre 2017 hat das BVerfG schließlich bestätigt (BVerfGE v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17), was es im Beschluss von 2011 bereits als von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ansah: die Begutachtungspflicht nach dem TSG, deren Abschaffung der Beschluss allerdings nicht entgegenstünde, wie Härting zum Schluss darlegt. Zugleich ließ sich das BVerfG – wie Adamek erklärt – nicht nehmen, in einem obiter dictum den Umfang der Begutachtungspflicht deutlich einzuschränken.

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Niko Härting und Max Adamek besprechen in dieser Folge fast 50 Jahre Rechts- bzw. Verfassungsgeschichte rund um die (Grund-)Rechte transgeschlechtliche Menschen in Deutschland und deren Veränderungen. Dabei geht es auch um bewegende Einzelschicksale.

Es dauerte bis 2008 bzw. 2011, bis ein 1929 geborener Beschwerdeführer und eine 1948 geborene Beschwerdeführer vor dem BVerfG gegen die Vorgaben des TSG erfolgreich waren. Das BVerfG entschied 2008 (BVerfGE v. 27.05.2008 – 1 BvL 10/05) und 2011 (BVerfGE v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07), dass sowohl der Zwang zur dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und zu geschlechtsanpassenden Operationen als auch das Eheverbot verfassungswidrig sindfener Personen.

Im Jahre 2017 hat das BVerfG schließlich bestätigt (BVerfGE v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17), was es im Beschluss von 2011 bereits als von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ansah: die Begutachtungspflicht nach dem TSG, deren Abschaffung der Beschluss allerdings nicht entgegenstünde, wie Härting zum Schluss darlegt. Zugleich ließ sich das BVerfG – wie Adamek erklärt – nicht nehmen, in einem obiter dictum den Umfang der Begutachtungspflicht deutlich einzuschränken.

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