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Cannabis im Rechtsstaat Folge 3

36:43
 
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Cannabis Legalisierung

Seit fast 30 Jahren hat sich an der rechtlichen Handhabe von Cannabis in Deutschland im Wesentlichen nichts geändert. Die aktuelle Rechtslage rund um Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1994 (BVerfG, Beschluss v. 09.03.1994 – 2 BvL 43/92).

Anlässlich der wiederaufblühenden Diskussion um eine Legalisierung der Droge gerade im Lichte der Entkriminalisierungspläne der „Ampel“-Regierung sprechen Niko Härting und Max Adamek über die rechtlichen Hintergründe des aktuellen Umgangs mit Cannabis. Zu Beginn zeigen sie am Beispiel zweier Urteile aus dem Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) zu welch kuriosen Diskussionen die Auslegung der Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) führen können und zu welchen Strafmaßen Verstöße führen können.

Um der Frage nachzugehen, ob und in welcher Gestalt eine Legalisierung von Cannabis überhaupt möglich ist, ziehen sie das Urteil des BVerfG von 1994 zu rate. Max Adamek erklärt kurz, worum es in dem vorangegangenen Fall ging, welche verfassungsrechtlichen Fragen sich stellten und welche Sacherwägungen der erkennende Senat im Urteil traf. Insbesondere tauschen sich Härting und Adamek über die Feststellungen des Senats über die Zielsetzungen des BtMG aus und über die vom Senat festgestellte Fremdgefährdung des Cannabisbesitzes und –Konsums, welche vor allem in einer befürchteten unkontrollierten Weitergabe liegen soll. Auch thematisieren sie die erwarteten Gefährdung der Volksgesundheit im Falle der Legalisierung von Cannabis.

Schließlich stellt Max Adamek kurz die wenigen europa- und völkerrechtlichen Fragen dar, die im Zuge der wiedereröffneten Legalisierungsdebatte aufkamen. So besprechen sie etwaige Vorgaben des Übereinkommens zur Durchführung von Schengen (SDÜ) von 1985, die Wiener Drogenkonvention von 1988 sowie den Rahmenbeschluss 2004/757/JI der Europäischen Union. Wobei jedoch dieser Rahmenbeschluss von einer Kriminalisierung des Cannabis-Besitzes und - Kaufs absieht (Art. 2 Abs. 2). So müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass jedenfalls europarechtlich einer nationalen Legalisierung von Cannabis wenig im Wege stehen dürfte.

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Anlässlich der wiederaufblühenden Diskussion um eine Legalisierung der Droge gerade im Lichte der Entkriminalisierungspläne der „Ampel“-Regierung sprechen Niko Härting und Max Adamek über die rechtlichen Hintergründe des aktuellen Umgangs mit Cannabis. Zu Beginn zeigen sie am Beispiel zweier Urteile aus dem Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) zu welch kuriosen Diskussionen die Auslegung der Normen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) führen können und zu welchen Strafmaßen Verstöße führen können.

Um der Frage nachzugehen, ob und in welcher Gestalt eine Legalisierung von Cannabis überhaupt möglich ist, ziehen sie das Urteil des BVerfG von 1994 zu rate. Max Adamek erklärt kurz, worum es in dem vorangegangenen Fall ging, welche verfassungsrechtlichen Fragen sich stellten und welche Sacherwägungen der erkennende Senat im Urteil traf. Insbesondere tauschen sich Härting und Adamek über die Feststellungen des Senats über die Zielsetzungen des BtMG aus und über die vom Senat festgestellte Fremdgefährdung des Cannabisbesitzes und –Konsums, welche vor allem in einer befürchteten unkontrollierten Weitergabe liegen soll. Auch thematisieren sie die erwarteten Gefährdung der Volksgesundheit im Falle der Legalisierung von Cannabis.

Schließlich stellt Max Adamek kurz die wenigen europa- und völkerrechtlichen Fragen dar, die im Zuge der wiedereröffneten Legalisierungsdebatte aufkamen. So besprechen sie etwaige Vorgaben des Übereinkommens zur Durchführung von Schengen (SDÜ) von 1985, die Wiener Drogenkonvention von 1988 sowie den Rahmenbeschluss 2004/757/JI der Europäischen Union. Wobei jedoch dieser Rahmenbeschluss von einer Kriminalisierung des Cannabis-Besitzes und - Kaufs absieht (Art. 2 Abs. 2). So müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass jedenfalls europarechtlich einer nationalen Legalisierung von Cannabis wenig im Wege stehen dürfte.

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